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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Ordner in einer Gitterbox

Diese Geschäftsbedingungen sind rechtsverbindlich für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Lagerhalter (der Thrun Catering & Dienstleistungen Herzberge GmbH ) und dem Einlagerer (nachfolgend „Einlagerer“ genannt). Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Einlagerers erkennt der Lagerhalter Thrun Catering & Dienstleistungen Herzberge nicht an, deren Einbeziehung wird vielmehr ausdrücklich widersprochen.

1. Anwendungsbereich

1.1 Für die Lagerung von Akten, Papieren und anderen in diesem Zusammenhang stehenden Gegenständen sowie vereinbarte Nebenleistungen einschließlich solcher Leistungen auf externen Lagern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Akten). Diese finden auch dann Anwendung, wenn der Lagerhalter für den Einlagerer Leistungen wie Aktenerfassung, Kartonierung, Um-/ und Nachverpackungen und besondere Kontrollpflichten, auch im Hinblick auf etwaige vom Einlagerer zur Verfügung gestellte Bestandsführungssysteme (EDV) übernimmt. Die AGB Akten gelten auch für Akten-/Datenvernichtung.

2. Leistungen des Lagerhalters

2.1 Der Lagerhalter hat das Interesse des Einlagerers wahrzunehmen und alle Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Der Lagerhalter ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer durchführen und die Einlagerung bei Dritten vornehmen zu lassen. Der Lagerhalter übernimmt Lagerungen, insbesondere von Gütern des Bürobetriebes, jeder Art von Akten, Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern, Rückstellmustern sowie von gleichartigen Gegenständen, deren Erfassung im EDV- System, sowie Nebenleistungen (z.B. Gitterboxgestellung, -erfassung, Aktenvernichtung).

3. Auftrag, ausgeschlossene Güter, Mitteilungspflichten

3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. Da für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, kann dies in Textform (§ 126 b BGB) geschehen.

3.2 Von der Einlagerung ausgeschlossen sind Gegenstände, von denen Gefahren für das Lager, dessen Einrichtung, für Güter anderer Einlagerer oder für Dritte ausgehen können.

3.3 Der Einlagerer hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke sowie sonstige für die Lagerung erkennbare erhebliche Umstände anzugeben. Der Einlagerer hat insbesondere mitzuteilen, wenn und soweit nicht wieder herstellbare Originaldokumente sowie Unterlagen, die einen überproportionalen Aufwand zur Wiederherstellung erfordern, Gegenstand der Einlagerung sind.

4. Behandlung der Packstücke und Nebenleistungen

4.1 Kennzeichnungsverpflichtungen
Die vom Einlagerer verpackten, für die Lagerung gebildeten Handlungseinheiten (Packstücke) sind von diesem deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, insbesondere mit den Pflichtangaben wie Adressen, Identifikations-Nummern, Karton-Nummern, ggf. Symbolen für Handhabung und Eigenschaften sowie das Vernichtungsjahr. Alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein. Sofern und soweit der Einlagerer die Packstücke nicht selbst mit vom Lagerhalter ihm zur Verfügung gestellten Kennzeichen (z.B. Barcode-Labels) versieht, werden die einzelnen Packstücke nach Eingang der Partien im Lager erfasst.

4.2 Für einen etwa notwendigen, späteren Abgleich sind in den Unterlagen, im elektronischen Bestandsführungssystem bzw. den per Datenübertragung übermittelten Informationen deutlich und jeweils für alle Packstücke gesondert alle Angaben zu wiederholen.

4.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Einlagerer zur Abwicklung des Auftrages gebildete Einheiten, z.B. Kartons, Kisten, Gitterboxen, Paletten.

5. Art der Lagerung

5.1 Lagergut wird in Containern, auf Paletten, in Kartons, auf Regalen, in Boxen, in Hängeregistern, teilweise auch lose bzw. räumlich abgetrennt oder anderweitig je nach Absprache und Bereitstellung durch den Einlagerer vorübergehend oder dauerhaft gelagert. Der Einlagerer stellt sicher, dass das Lagergut ordnungsgemäß verpackt ist.

6. Akten-/Datenvernichtung

6.1 Für den Fall, dass der Einlagerer die Leistung Akten-/Datenvernichtung in Anspruch nimmt, gilt:

6.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, alle Akten nach Ablauf der vorgegebenen Aufbewahrungszeit ohne vorherige Ankündigung zu entsorgen.

6.3 Eine außerplanmäßige Entsorgung wird nur vorgenommen, wenn eine Empfangsbescheinigung gemäß Ziff. 7.2 vorgelegt wird. Die Weisung zur Entsorgung hat ausschließlich in Schriftform zu erfolgen.

6.4 Die Vernichtung von Akten und Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.

6.5 Der Einlagerer ist berechtigt, Anlieferung und Vernichtung der Akten jederzeit zu überwachen. Soweit dies im Rahmen der Arbeitsabwicklung Mehrkosten verursacht, werden diese vom Einlagerer erstattet.

7. Kontrolle / Empfangsbescheinigung

7.1 Der Lagerhalter ist verpflichtet, Ein- und Ausgang der Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von in den Begleitpapieren angegebenen Plomben und Verschlüssen zu prüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren und zu melden.

7.2 In Empfangsbescheinigungen bestätigt der Lagerhalter die Anzahl und Art der übernommenen Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht.

8. Bestandsführung / Verwaltung

8.1 Zur Abgrenzung der Schnittstellen sind ausschließlich Bestandsführungsdaten des Lagerhalters maßgeblich, die aufgrund der Empfangsbescheinigungen erstellt werden. Dem Einlagerer bleibt es unbenommen, aufgrund der Vorlage quittierter Schnittstellendokumente den Gegenbeweis zu führen.

8.2 Werden vom Lagerhalter gepackte, aus einer Mehrzahl von Packstücken oder einzelnen Gegenständen bestehende Einheiten übernommen, so ist die quittierte Anzahl der bestätigten Kolli/Packstücke maßgeblich. Sofern vereinbart wird, dass der Bestand gegen zusätzliches Entgelt während des Zeitraumes der Einlagerung gezählt wird (teilweises Zählen von angebrochenen Packeinheiten), ist eine solche Zählung für die Abgrenzung unverbindlich.

8.3 Es bleibt bei der Verbindlichkeit des Bestandsführungssystems des Lagerhalters, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, dass bei der Bestandszählung alle übernommenen Packeinheiten geöffnet werden. Eine Verpflichtung und Berechtigung des Lagerhalters, Packstücke zu öffnen und Gegenstände zu zählen, besteht nur bei Vereinbarung oder im Falle von Reklamationen.

9. Zugangsberechtigungen / Einsichtnahme, Zugriffsberechtigungen

9.1 Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters zu dessen Geschäftsstunden erlaubt. Außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten sind Zugang sowie Herausgabe nur aufgrund konkreter vorheriger Vereinbarung möglich.

9.2 Der Einlagerer selbst und die von ihm schriftlich zu bevollmächtigenden Personen (Kontaktpersonen) sind im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Lagerhalters berechtigt, auf eingelagerte Gegenstände zuzugreifen.

9.3 Der Einlagerer ist berechtigt, in angemessener Weise Zugriffe und Zugriffsrechte einzugrenzen und stellt dem Lagerhalter eine übersichtliche Liste über die jeweils berechtigten Kontaktpersonen zur Verfügung. Bei Veränderungen hat sich der Einlagerer den Zugang der aktuellen Liste quittieren zu lassen.

9.4 Der Lagerhalter prüft bei Anforderungen die Berechtigung der Kontaktpersonen und bei persönlichem Erscheinen deren Identität. Der Lagerhalter ist berechtigt, sich einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen zu lassen und Kopien für seine Unterlagen zu fertigen. Bei Zweifeln ist der Lagerhalter berechtigt, Anforderungen zurückzuweisen und schriftliche Weisungen einzuholen.

9.5 Der Einlagerer stellt sicher, dass seine Kontaktpersonen die geltende Betriebsordnung des Lagerhalters anerkennen und sich danach verhalten. Aus Verstößen hiergegen resultierende Schäden werden vom Einlagerer übernommen. Für Schäden durch Fehlverhalten von Kontaktpersonen des Einlagerers stellt dieser den Lagerhalter frei.

10. Entgelte, Sonderleistungen / Aufwendungsersatz

10.1 Angebote bzw. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich nur auf ausdrücklich genannte eigene Leistungen bzw. Leistungen Dritter zum Zeitpunkt des Angebotes und nur auf Lagergut normalen Umfangs und normaler Beschaffenheit.

10.2 Alle darüber hinausgehenden Leistungen sowie Nebenleistungen sind zusätzlich zu vergüten.

10.4 Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die dieser den Umständen nach für erforderlich halten darf. Der Auftrag zur Einlagerung ermächtigt den Lagerhalter, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten oder sonstige Abgaben sowie Spesen und andere Kosten auszulegen.

10.5 Der Einlagerer ist verpflichtet, insbesondere bei der Vernichtung von Akten für entstehende Auslagen angemessene Vorauskasse zu bezahlen.

11. Rechnungen

11.1 Rechnungen des Lagerhalters sind sofort zu begleichen. Der Lagerhalter ist berechtigt, im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

12. Umstände der Einlagerung und Örtlichkeiten

12.1 Der Einlagerer hat die Lagereinrichtung auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin nach eigenen Qualitätskriterien bei Besichtigung zu überprüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich zu melden. Besondere Temperaturen, Luftfeuchtigkeit oder andere örtliche Umstände werden mangels Vereinbarung nicht gewährleistet. Erfolgt keine Beanstandung, wird vermutet, dass die Lagereinrichtung mangelfrei ist.

12.2 Im Falle der betriebsbedingten Verbringung des Lagergutes an eine andere Lagerstätte ist der Einlagerer zu informieren. Nach Kenntnis ist der Einlagerer gehalten, die Lagereinrichtung auf seine konkreten Qualitätsanforderungen hin zu überprüfen. Erfolgt hierauf keine unverzügliche Beanstandung, wird davon ausgegangen, dass keine Einwendungen bestehen.

13. Leistungshindernisse, höhere Gewalt

13.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich eines Vertragspartners zuzurechnen sind, befreien die Parteien für die Zeit ihrer Dauer von den Leistungsverpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Als solche gelten alle Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse.

13.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 13.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.

14. Dauer der Einlagerung und Beendigung

14.1 Die Einlagerung erfolgt bis zum Ablauf des schriftlich vereinbarten Ablaufzeitraumes.

14.2 Erfolgt die Einlagerung auf unbestimmte Dauer oder verlängert sich die zeitlich begrenzte Lagerdauer dadurch, dass Lagergegenstände weiterhin dem Lagerhalter überlassen werden, auf unbestimmte Zeit, so kann der Lagervertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden, bei der Befristung des Lagerverhältnisses mit der Verlängerung auf unbestimmte Dauer erstmals einen Monat nach Ablauf der Befristung.

14.3 In jedem Fall endet die Laufzeit des Vertrages zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufbewahrungsfrist mit Erfüllung des Vernichtungsauftrages.

15. Außerordentliche Kündigung

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:

15.1 die eine oder andere Partei in grober Weise gegen vertragswesentliche Pflichten oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt, der Einlagerer die Zahlung einstellt bzw. mit mehr als einem Monatsentgelt länger als 4 Wochen in Rückstand gerät oder dem Lagerhalter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wird,

15.2 über das Vermögen einer der beiden Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt oder über das Vermögen einer der beiden Parteien ein der Schuldenregelung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

16. Haftung

Der Lagerhalter haftet für alle in Ziff. 1 aufgezählten Tätigkeiten und Nebenleistungen grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 475 ff HGB. Seine vertragliche und gesetzliche Haftung ist allerdings wie folgt begrenzt:

16.1 Haftung für Verlust und Beschädigung
Die Haftung des Lagerhalters wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 420,00 je m3, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes beschränkt. Der Lagerhalter haftet höchstens mit EUR 100.000 je Schadensfall.

16.2 Eindeckung der Haftungsversicherung
Der Lagerhalter ist verpflichtet, seine Haftung bei einem Versicherer seiner Wahl zu marktüblichen Bedingungen zu versichern und aufrecht zu erhalten. Auf Verlangen des Einlagerers hat der Lagerhalter diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.

16.3 Außervertragliche Ansprüche.
Alle Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche. Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung gegen einen der Leute des Lagerhalters erhoben, so kann sich auch jener auf die in den AGB Akten vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen.

16.4 Abs. 2 gilt auch für andere Personen, deren sich der Lagerhalter bei Ausführung seiner Leistung bedient.

16.5 Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und –Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner Vertreter oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

17. Lagerversicherung

17.1 Der Lagerhalter besorgt die Versicherung des Gutes bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Einlagerer ihn vor Übergabe der Güter beauftragt. Kann der Lagerhalter wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Lagerhalter dies dem Einlagerer unverzüglich mitzuteilen.

18. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl

18.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lagerhalters. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

18.2 Ergänzende Bestimmungen.
Der Einlagerer ist verpflichtet, wechselnde Anschriften und Geschäftssitzverlegungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mitteilungen können stets an die letzte, dem Lagerhalter bekannt gegebene Anschrift des Einlagerers erfolgen. Teilt der Einlagerer den Anschriftenwechsel nicht mit, gilt er als unverzüglich benachrichtigt, wenn die betreffende Nachricht vom Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift des Einlagerers erfolgt.

19. Sonstiges

19.1 Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige gesetzliche Bestimmung, die der wirksamen am nächsten kommt.